Geschäftsführer-Haftung
Kläger und Beklagter sind Gesellschafter der Köln-Deutz Arena- und Mantelbebauung GbR; diese wiederum ist Verpächterin der sog. Kölnarena. Der Beklagte ist zudem der geschäftsführende Gesellschafter der GbR.
Die Kölnarena stand nach Beendigung des bisherigen Pachtvertrages in Folge des ersten Insolvenzverfahrens gegen die Philipp Holzmann AG zur Neuverpachtung an. Der Kläger warf dem Beklagten, der den neuen Pachtvertrag verhandelt und abgeschlossen hatte, in diesem Zusammenhang erhebliche Pflichtverletzungen vor, und nahm ihn auf Schadensersatz in Anspruch. Der Beklagte habe die Neuverpachtung in pflichtwidriger Weise zu weitaus ungünstigeren Konditionen vorgenommen, als sie zuvor mit Holzmann vereinbart worden waren.
Die Schadensersatzklage blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Urteil vom 03. Juni 2004) hatte der Beklagte bei Abschluss des neuen Pachtvertrags die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns bzw. Geschäftsführers nicht missachtet. Aufgrund der schlechten Marktlage habe in der damaligen Situation keine Möglichkeit bestanden, für die GbR bessere Konditionen zu vereinbaren.
Der Beklagte habe sich auch nicht wegen Überschreitung seiner Geschäftsführerkompetenzen haftbar gemacht. Für die von ihm veranlassten Maßnahmen habe die erforderliche Ermächtigung durch einen Gesellschafterbeschluss mit mindestens 2/3 der abgegebenen Stimmen vorgelegen. Der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedurfte es mit Rücksicht hierauf nicht.
Dr. Petra Kretschmer
Rechtsanwältin