Mischkalkulation ist unzulässig

Der BGH hat mit Beschluss vom 18. Mai 2004 die streitige Frage geklärt, ob ein Bieter die Einheitspreise einzelner Leistungspositionen in „Mischkalkulation“ auf andere Leistungspositionen umlegen darf oder derartige Angebote gem. § 25 Nr. 1 Abs. 1 b VOB/A auszuschließen sind. Entgegen der bisher herrschenden Auffassung (z.B. Bayerisches Oberlandesgericht, Kammergericht, OLG Dresden u.a.) ist nach Auffassung des BGH ein derartiges Angebot „grundsätzlich ungeeignet, einer transparenten und alle Bieter gleichbehandelnden Vergabeentscheidung zugrunde gelegt zu werden“, und von der Wertung auszuschließen.

Bietern ist dringend zu empfehlen, Spekulationen mit unter- und übersetzten Massen durch Mischkalkulation aufzugeben. Die Vergabestellen werden zukünftig nicht umhinkommen, Angebote mit unrealistischen Niedrigpreisen auszuschließen.

Philipp Schwoerer
Rechtsanwalt