Rotlichtverstoß
Nach einer Entscheidung des OVG Lüneburg kann die Verwaltungsbehörde dem Halter eines PKWs die Auflage erteilen, für die Dauer von sechs Monaten ein Fahrtenbuch zu führen, weil mit einem auf ihn zugelassenen Fahrzeug zumindest ein einfacher Rotlichtverstoß begangen worden ist.
Voraussetzung für die Anordnung eines Fahrtenbuches ist grundsätzlich, dass der Führer eines PKWs nicht ermittelt werden kann und mit dem Fahrzeug ein nicht unerheblicher Verkehrsverstoß begangen wurde.
Bei einem einmaligen Verkehrsverstoß muss es sich dabei um einen Verstoß von einigem Gewicht handeln. Das OVG Lüneburg hat in der Entscheidung darauf hingewiesen, dass dies regelmäßig dann der Fall ist, wenn der Verkehrsverstoß mit einem Punkt in der Flensburger Punktekartei bewertet wird. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hielt das OVG einen solchen Verstoß für erwiesen, obwohl die entsprechende Feststellung lediglich auf der Schätzung eines Polizeibeamten beruhte, der den Verkehrsverstoß beobachtete. Das OVG stützt sich im Rahmen seiner Entscheidungsfindung insoweit auf die zum Rotlichtverstoß ergangenen bußgeldrechtlichen Entscheidungen.
Die Annahme eines einfachen Rotlichtverstoßes kann danach auf die Beobachtung eines Polizeibeamten gestützt werden. Die bloße Schätzung reicht allerdings regelmäßig nicht für den Vorwurf eines qualifizierten Rotlichtverstoßes (schon länger als 1 Sekunde andauernde Rotphase) aus, bei dem die Verhängung eines Fahrverbotes droht.
Roland Gronau
Rechtsanwalt