Sicherheitseinbehalt und Sperrkonto

Das OLG Dresden hat mit dem (nicht rechtskräftigen) Urteil vom 4. März 2004 entschieden, dass ein vom Auftraggeber eingerichtetes "Sperrkonto", das ihn als Kontoinhaber führt und seine alleinige Verfügungsberechtigung nicht ausschließt, nicht insolvenzfest ist. Wird der Auftraggeber insolvent, steht dem Auftragnehmer kein Ab- oder Aussonderungsrecht zu. Der Sicherheitseinbehalt kann von ihm nicht herausverlangt und lediglich zur Tabelle angemeldet werden.

Auftragnehmern ist dringend zu empfehlen, ihre Auftraggeber bei einem Vorgehen nach § 17 Nr. 6 VOB/B aufzufordern, den Sicherheitseinbehalt auf ein sog. Und-Konto einzuzahlen, über welches die Auftraggeber und Auftragnehmer nur gemeinsam verfügen können. Nur so kann gewährleistet werden, dass im Falle einer Insolvenz des Auftraggebers der Sicherheitseinbehalt von dem Auftragnehmer herausverlangt werden kann.

Philipp Schwoerer
Rechtsanwalt