Sperrzeitauslösung durch Abwicklungsvertrag
Hat der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben, tritt gem. § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III eine bis zu 12 Wochen lange Sperrzeit ein. In diesem Zusammenhang hatten wir in dieser Rubrik über eine Entscheidung des Bundessozialgerichtes berichtet, dass es durch die bloße Hinnahme einer rechtswidrigen Kündigung nicht zu einer Sperrzeit kommt, da die Sperrzeit stets ein aktives Verhaltes des Versicherten fordere, nicht die bloße Hinnahme einer rechtswidrigen Kündigung.
In einer Entscheidung vom 18. Dezember 2003 hat das Bundessozialgericht nunmehr entschieden, dass eine Sperrzeit in denjenigen Fällen eintritt, in denen der Arbeitnehmer nach Erhalt einer Kündigung eine sogenannte Abwicklungsvereinbarung außergerichtlich mit dem Arbeitgeber trifft. Das Bundessozialgericht setzt damit Vereinbarungen nach Ausspruch der Kündigung einer aktiven Mitwirkung an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses vor Ausspruch der Kündigung (Aufhebungsverträge und sogenannte unechte Abwicklungsverträge) gleich und sieht hierin keine sozialversicherungsrechtlich unschädliche Hinnahme einer Kündigung mehr. Von dem Eintritt einer Sperrzeit sieht das Bundessozialgericht nur in denjenigen Fällen ab, in denen der Arbeitnehmer einen wichtigen Grund für den Abschluss des Abwicklungsvertrages hatte. Dieser soll vorliegen, wenn die Arbeitgeberkündigung objektiv rechtmäßig war. In einer gerichtlichen Auseinandersetzung wird der Arbeitnehmer jedoch den Umstand, dass die Arbeitgeberkündigung objektiv rechtmäßig war, beweisen müssen.
Diese Entscheidung bedeutet im Ergebnis einen herben Rückschlag für die außergerichtliche Streitbeilegung. Den Arbeitnehmern wird man dringend anraten müssen, die Kündigung jedenfalls innerhalb der 3-Wochen-Frist gerichtlich anzugreifen und ggf. im arbeitsgerichtlichen Verfahren eine entsprechende Abwicklungsvereinbarung in Form eines gerichtlichen Vergleiches zu treffen. Der dem Bundessozialgericht zur Entscheidung vorliegende Fall betraf nämlich allein eine außergerichtliche Abwicklungsvereinbarung. Das Bundessozialgericht machte in diesem Zusammenhang deutlich, dass für Vereinbarungen, die ohne vorherige Absprache in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren geschlossen werden, möglicherweise eine andere Betrachtung geboten sein könnte.
Ralf Jünger
Rechtsanwalt