Unfall auf Busspur

Haftung des unberechtigten Nutzers

Benutzt der Geradeausfahrer unberechtigt die Busspur und kollidiert er mit einem Rechtsabbieger, der lediglich die doppelte Rückschaupflicht missachtet hat, kommt eine Haftung des unberechtigten Benutzers der Busspur nach einer Quote von 2/3 in Betracht.

Der Kläger benutzte ohne Berechtigung die Busspur. Ein links neben ihm auf der allgemeinen Fahrspur fahrender Pkw kollidierte mit dem Kläger, als er nach rechts abbog. Der Beklagte hatte nach den Feststellungen des Landgerichts den rechten Fahrtrichtungsanzeiger eingeschaltet. Dennoch wollte der Kläger ihn rechts (auf der Busspur) überholen. Das Landgericht nahm eine Haftungserteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Klägers an.

Mit Beschluss vom 06. Januar 2010 (Az.: 12 O 32/09) bestätigt das Kammergericht die Ausführungen des Landgerichts. Es verweist darauf, dass nach § 9 Abs. 3 Satz 2 StVO nur die berechtigten Benutzer eines Sonderfahrstreifens (Busspur) Durchfahrvorrang vor dem gleichgerichteten, nach rechts abbiegenden Individualverkehr genießen.



Matthias Schmidt
Rechtsanwalt