Untervermietung von Gewerberäumen
Das Landgericht München I hat in einem Urteil vom 28. Mai 2004 entschieden, dass Vermieter von Gewerberäumen aus Gründen der Billigkeit zur Genehmigung von Untermietverhältnissen verpflichtet sein können. Grundsätzlich ist der Vermieter von Gewerberäumen zur Genehmigung von Untermietverhältnissen nicht verpflichtet. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Mieter Büroräume in einer Büroeinheit angemietet, die zum Teil an eine Reinigungsfirma vermietet waren. Der Mieter übernahm das Mietverhältnis mit der Reinigungsfirma als Untermieterin und verpflichtet sich zudem, für die Mietschulden dieser persönlich zu haften. Es stellte sich später heraus, dass der Vermieter dem Mieter verschwiegen hatte, dass die Reinigungsfirma mit Mietzahlungen bereits in Höhe 4.000,00 im Rückstand war. Der Mieter vermietete daraufhin zwei Büroräume ohne die Erlaubnis des Vermieters einzuholen an ein weiteres Unternehmen. Der Vermieter versagte die erneute Untervermietung.
Das Landgericht München hat hierzu festgestellt, dass der Vermieter von Gewerberäumen zwar grundsätzlich nicht zur Genehmigung von Untermietverhältnissen verpflichtet ist. Etwas anderes gelte aber, wenn sich das Verbot der Untervermietung als willkürlich darstellt. Aus Gründen der Billigkeit sei der Vermieter im vorliegenden Fall aber verpflichtet, das neue Untermietverhältnis zu genehmigen, nachdem er die hohen Mietschulden der Reinigungsfirma verschwiegen hat.
Roland Gronau
Rechtsanwalt