§ 648 a BGB auch nach Abnahme
Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 23. Januar 2004 die bisher streitige Frage entschieden, ob die Regelungen des § 648 a BGB (Verpflichtung des Auftraggebers zur Leistung einer Sicherheit/Leistungsverweigerungsrecht des Auftragnehmers bei nicht fristgerechter Leistung der Sicherheit) auch dann gelten, wenn die Leistung abgenommen oder der Vertrag gekündigt worden ist.
Nach der Entscheidung kann der Auftragnehmer eine eventuell notwendige Mängelbeseitigung davon abhängig machen, dass der Auftraggeber eine Sicherheit für den noch offenen Werklohn stellt.
Erbringt der Auftraggeber die Sicherheitsleistung nicht, kann der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung ablehnen und seine restliche Vergütung geltend machen. Diese ist jedoch um den (einfachen) mangelbedingten Minderwert zu kürzen. Der sog. Druckaufschlag (Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers in Höhe des Dreifachen der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten) entfällt.
Philipp Schwoerer
Rechtsanwalt