§ 648 a BGB

Deutlich überhöhtes Sicherheitsverlangen des Auftragnehmers ist unwirksam.

Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem Urteil vom 25. September 2003 entschieden, dass ein sehr deutlich überhöhtes Sicherheitsverlangen eines Auftragnehmers insgesamt unwirksam ist, wenn der Auftraggeber einen angemessenen Betrag anhand der ihm vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Unterlagen und Angebote allenfalls mit unzumutbarem Aufwand ermitteln und der Auftraggeber aus dem sonstigen Verhalten des Auftragsnehmers den Schluss ziehen kann, der Auftragnehmer werde sich mit einer geringeren Sicherheit als der geforderten nicht zufrieden geben.

In dem konkreten Fall hatte der Auftragnehmer eine Sicherheit in Höhe von 47.500,00 DM gefordert. Tatsächlich stand ihm selbst bei vollständiger und mangelfreier Fertigstellung maximal ein Betrag in Höhe von 8.700,00 DM zu. Erschwerend kam hinzu, dass der Auftragnehmer von dem Auftraggeber beharrlich eine Abschlagszahlung in Höhe von 47.500,00 DM forderte.

Grundsätzlich gilt jedoch Folgendes:

Fordert der Auftragnehmer eine zu hohe Sicherheit, muss der Auftraggeber die dem Auftragnehmer zustehende geringere Sicherheit anbieten, wenn ihre Höhe für ihn feststellbar und anzunehmen ist, dass der Unternehmer bereit ist, die geringere Sicherheit zu akzeptieren. Auftragnehmer sollten bei einem Sicherheitsverlangen nach § 648 a BGB zweifelhafte Nachträge bei der Berechnung der Höhe der angeforderten Sicherheit nicht berücksichtigen. Zu berücksichtigen ist hierbei auch das Recht des Auftragnehmers, nicht nur den voraussichtlichen Vergütungsanspruch, sondern auch Nebenforderungen abzusichern, die pauschal mit 10 % des zu sichernden Vergütungsanspruches anzusetzen sind.

Philipp Schwoerer
Rechtsanwalt