Anfechtung bei Insolvenz des Anfechtungsgegners
Mit Urteil vom 24.06.2003 entschied der BGH über einen Sonderfall im Rahmen der Insolvenzanfechtung:
Der Kläger, Insolvenzverwalter einer Bauunternehmung, hatte bei der ursprünglichen Klage beim LG Zahlung aus der Insolvenzmasse von bestimmten Geldbeträgen verlangt, die die Beklagte, eine nun ebenfalls insolvente Lieferantin der Bauunternehmung, aufgrund einer Abtretung direkt vom Bauherren erhalten hatte.
In seiner Entscheidung stimmte der BGH grundsätzlich mit dem Berufungsgericht überein, dass man der haftungsrechtlichen Theorie von der Rechtsnatur des Anfechtungsanspruchs zu folgen habe. Es sei insofern kein Grund ersichtlich, der der Behandlung des Anfechtungsrechts als Aussonderungsrecht entgegenstehe. Dieses müsse sich zwar auf einen bestimmten Gegenstand beziehen, auch eine Forderung unterfalle aber dem Begriff des Gegenstandes. Der Inhaber eines Anfechtungsrechts hätte daher durchaus Anspruch auf Entnahme des entsprechenden Forderungsbetrages aus der Masse.
Der vorliegende Fall weise allerdings eine Besonderheit insofern auf, als die Lieferantin von vornherein nur auf Wertersatz gem. § 143 Abs.1 S.2 InsO haftete. Die Beklagte hatte die abgetretenen Ansprüche beim Bauherrn als Drittschuldner eingezogen, womit diese dann aber gem. § 362 Abs.1 BGB erloschen und nicht mehr in Natur zurückgewährt werden konnten (§ 143 Abs.1 S.1 InsO). Der an die Stelle tretende Wertersatzanspruch nach § 143 Abs.1 S.2 InsO sei eine gewöhnliche Geldforderung, die sich gegen das gesamte Vermögen des Anfechtungsgegner richte und insoweit keine Aussonderungskraft außerhalb oder innerhalb einer Insolvenz des Anfechtungsgegners mehr habe.
Im konkreten Fall führte die Entscheidung des BGH im Ergebnis zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, in welchem die Forderungen des Klägers abgewiesen worden waren.
Roland Gronau
Rechtsanwalt