Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit
Bereits unter dem 10. März 2003 berichteten wir in dieser Rubrik über einen Beschluss des Bundesarbeitsgerichtes über Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit. Dabei ging es allerdings lediglich um die Einordnung des Bereitschaftsdienstes im Rahmen öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzes, nicht um die Vergütungspflicht. Auf der Grundlage einer EG-Richtlinie entschied das Bundesarbeitsgericht, dass Bereitschaftsdienst Arbeitszeit im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes sei.
Mit Urteil vom 05. Juni 2003 hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass die EG-Richtlinie keine gesonderte Vergütungspflicht des öffentlichen Arbeitgebers zur Folge hat. Die EG-Richtlinie betreffe allein den öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutz. Von daher sei Bereitschaftsdienst als Arbeitzeit zu qualifizieren. Allerdings folge daraus allein keine Pflicht zur Vergütung des Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit, da die EG-Richtlinie hierzu keine Regelung treffe.
Roland Gronau
Rechtsanwalt