Diskriminierende Vorgaben in der Leistungsbeschreibung
Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 12. Februar 2004 klargestellt, dass (ausnahmsweise) auch ohne Abgabe eines Angebots ein Vergabenachprüfungsverfahren eingeleitet werden kann, wenn das Leistungsverzeichnis diskriminierende Vorgaben enthält und der Unternehmer daher von der Abgabe eines Angebots Abstand nimmt. Der Unternehmer muss den Vergabefehler allerdings gegenüber dem Auftraggeber unverzüglich und noch vor Ablauf der Angebotsabgabefrist rügen. Wird der Rüge nicht abgeholfen, muss er unverzüglich und vor Erhalt der Mitteilung, dass das Angebot eines anderen Unternehmens den Zuschlag erhalten soll, das Vergabenachprüfungsverfahren einleiten.
Philipp Schwoerer
Rechtsanwalt