Enteignung von DDR-Bürgern nach Wiedervereinigung rechtswidrig

Die Bundesrepublik hätte DDR-Bürger nach der Wiedervereinigung nicht entschädigungslos enteignen dürfen.  Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EuGM) stellte in einer Entscheidung am 22. Januar 2004 fest, dass hierdurch gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstoßen worden war. Die Enteignung hätte nicht entschädigungslos erfolgen dürfen.

Die Kläger, Bürger der ehemaligen DDR, hatten Grundstücke geerbt, die während der sog. Bodenreform 1945 enteignet worden waren. Diese Grundstücke mussten die Kläger im Zuge der Wiedervereinigung 1992 ohne finanziellen Augleich an die neuen Bundesländer abtreten. Nur diejenigen, die vor dem 15. März 1990 selbst in der Land-, Forst- oder Nahrungsmittelwirtschaft tätig gewesen waren, durften das geerbte Land behalten. Gegen diese entschädigungslose Enteignung waren die Kläger gerichtlich vorgegangen.

Nach Auffassung des EuGM verstößt die entschädigungslose Enteignung gegen die Europäische Menschenrechtskonvention, da sie den dort verankerten Schutz des Eigentums verletze. Die Kläger hätten an den geerbten Grundstücken vollwertiges Eigentum erlangt. Dieses sei ihnen von die DDR-Volkskammer ausdrücklich, nämlich durch das sog. "Modrow-Gesetz" von 1990, zuerkannt worden. Zwar sei die Bundesregierung grundsätzlich befugt gewesen, die Wirkungen dieses Gesetzes zu korrigieren. Voraussetzung hierfür sei indes eine angemessene Entschädigung der Enteigneten.

Dr. Kretschmer
Rechtsanwältin