Geänderte Steuerfreibeträge bei Abfindungen

Im Rahmen des Abbaus von Steuervergünstigungen wurden zum 01. Januar 2004 auch die Steuerfreibeträge gemäß § 3 Ziffer 9 Einkommenssteuergesetz gekürzt. Der Abfindungsfreibetrag für die vom Arbeitgeber veranlasste oder gerichtlich ausgesprochene Auflösung eines Dienstverhältnisses wurde von 8.181,00 € auf 7.200,00 € reduziert. Bei Arbeitnehmern, die älter als 50 Jahre sind und deren Dienstverhältnis mindestens 15 Jahre bestanden hat, wird der Freibetrag von 10.226,00 € auf 9.000,00 €, bei Arbeitnehmern, die älter als 55 Jahre sind und deren Dienstverhältnis mindestens 20 Jahre bestanden hat, wird der Freibetrag von 12.271,00 € auf 11.000,00 € gekürzt. Wegen des Zuflussprinzips gelten die neuen Freibeträge auch dann, wenn die Vereinbarung bereits vor dem 01. Januar 2004 getroffen wurde, die Abfindung jedoch erst nach dem 31. Dezember 2003 gezahlt wird.

Roland Gronau
Rechtsanwalt