GmbH-Mantel

Nach Urteil des OLG Düsseldorf vom 27.6.2003 steht die Verwertung eines leeren GmbH-Mantels wirtschaftlich einer Neugründung gleich, so dass hierauf die Gründungsvorschriften analog anwendbar sind.

Im konkreten Fall waren die Geschäftsanteile einer GmbH, die aufgrund fehlenden operativen Geschäfts unternehmenslos und zudem vermögenslos geworden war, an eine neue Gesellschafterin übertragen worden. Diese änderte den Geschäftsgegenstand, verlegte den Sitz der GmbH und nahm eine Geschäftstätigkeit auf, so dass das weitere erforderliche Merkmal der Verwandlung in eine Unternehmensträgerin durch Aufbau eines neuen oder durch Einbringung eines vorhandenen Unternehmens ebenfalls einschlägig war.

Diese Verwendung eines leeren Mantels einer GmbH stellt nach den Grundsätzen des BGH wirtschaftlich eine Neugründung dar, die vorliegend dazu führte, dass der einen Teilgeschäftsanteil erwerbende Beklagte nach eingetretener Insolvenz der GmbH zur Zahlung der Stammeinlage in entsprechender Anwendung der §§ 16 III, 19 GmbHG verpflichtet wurde, obwohl ursprünglich bei Gründung der GmbH die Stammeinlage voll erbracht worden war.

Dr. Petra Kretschmer
Rechtsanwältin