Insolvenzfähigkeit der Vor-GmbH

In seinem Beschluss vom 09.10.2003 bestätigte der BGH die „allgemeine Meinung“ von Rechtsprechung und Schrifttum über die Insolvenzfähigkeit der Vor-GmbH. Diese stehe in Einklang mit der Rechtsprechung des BGH zur Parteifähigkeit der Vor-GmbH im Zivilprozess, die wiederum darauf aufbaue, dass die Vorgesellschaft als notwendige Vorstufe zu der mit der Eintragung entstehenden juristischen Person eigene Rechte und Verbindlichkeiten begründen kann.

Im konkreten Fall war eine Rechtsbeschwerde als unzulässig abgewiesen worden, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hatte und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechstsprechung eine Entscheidung des BGH erforderte. Die Rechtsbeschwerdeführerin war hingegen der Ansicht gewesen, dass höchstrichterliche Rechtsprechung zur Frage der Insolvenzfähigkeit der Vor-GmbH fehle.

Dr. Petra Kretschmer 
Rechtsanwältin