Insolvenzfestes Treuhandverhältnis

Mit Urteil vom 24.06.2003 entschied der BGH über die Voraussetzungen eines insolvenzfesten Treuhandverhältnisses, bei dem der Treugeber Aussonderungsrechte gegenüber dem Insolvenzschuldner als Treuhänder geltend machen könne.

Ein solche Treuhand sei nur dann zu bejahen, wenn der Treuhänder Vermögensrechte von einem anderen zu eigenem Recht erworben habe, diese aber nicht nur in eigenem, sondern zumindest auch in fremdem Interesse ausüben solle. Von den übertragenen Vermögensrechten dürfe er also nur nach Maßgabe der Treuhandvereinbarung Gebrauch machen. Für die echte Treuhand sei somit typisch, dass sie neben der schuldrechtlichen – der Treuhandvereinbarung - auch eine dingliche Komponente – eben die Übertragung des Vermögensrechts - aufweise. Dagegen widerspräche es sowohl den Erfordernissen der Rechtssicherheit als auch dem System des Gläubigerschutzes, der Masse per Aussonderung solche Gegenstände zu entziehen, die dem Schuldner bereits gehören, hinsichtlich derer er jedoch später in eine schuldrechtliche Beschränkung seiner Befugnisse als Eigentümer eingewilligt habe.

Im konkreten Fall hatte der Insolvenzverwalter nicht betriebsnotwendige Grundstücke der schuldnerischen GmbH veräußert, die Klägerin und ehemalige Gesellschafterin der GmbH aber meinte, ein Aussonderungsrecht an den Grundstücken bzw. ein Ersatzaussonderungsrecht an den Verwertungserlösen zu haben. Dies begründete sie auf eine allerdings rein schuldrechtliche Vereinbarung mit der Schuldnerin, nach der die Verwaltung der Grundstücke gemäß den Weisungen der Klägerin vorgenommen werden sollte. Ein Übertragung der Grundstücke von dem Vermögen der Klägerin in das der Schuldnerin als vermeintliche Treuhänderin war aber vorher nicht erfolgt.

Roland Gronau
Rechtsanwalt