Prüffähigkeit einer Schlussrechnung
Nach diesem, für die Praxis äußerst bedeutsamen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. November 2003 ist ein Auftraggeber nach Treu und Glauben mit solchen Einwendungen gegen die Prüffähigkeit der Schlussrechnung ausgeschlossen, die er nicht spätestens innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zugang der Rechnung vorgebracht hat. Danach kann sich der Auftraggeber nicht mehr auf die fehlende Prüffähigkeit berufen!
Mit diesem Urteil schiebt der BGH der Praktik von Auftraggebern, sich nach Ablauf von vielen Monaten auf eine fehlende Prüffähigkeit der Abrechnung zu berufen, einen Riegel vor. Auftraggeber sind spätestens seit diesem Urteil gut beraten, eine fehlende Prüffähigkeit unverzüglich, zumindest aber innerhalb von zwei Monaten, zu rügen.
Philipp Schwoerer
Rechtsanwalt