unredliches Zusammenwirken bei Vorsatzanfechtung?

In seinem Urteil vom 17.07.2003 befasste sich der BGH ein weiteres Mal mit den Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO.

Der entscheidende Senat stellte fest, dass ein starkes Beweisanzeichen für den nach § 133 Abs.1 geforderten Benachteiligungsvorsatz des Schuldners regelmäßig bei der Vornahme einer inkongruenten Deckung durch den Schuldner liege. Auch bei einer kongruenten Deckungshandlung könne aber der Benachteiligungsvorsatz zu bejahen sein, wenn der Schuldner wenigstens mittelbar auch die Begünstigung des Gläubigers bezwecke.

Zwar sei man im Rahmen der älteren Rechtsprechung davon ausgegangen, dass man von einem entsprechenden Vorsatz nur bei unlauterem Zusammenwirken von Schuldner und Gläubiger ausgehen könne. Ein Schuldner aber, der in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit im Allgemeinen noch einzelne Gläubiger befriedigt, rechne zwangsläufig mit der dadurch eintretenden Benachteiligung der anderen Gläubiger, für die damit weniger übrig bleibe. Er nehme dies jedenfalls dann billigend in Kauf, wenn er auf diese Weise den begünstigten Gläubiger von der Stellung eines Insolvenzantrages abhalten wolle. Der erforderliche zumindest bedingte Vorsatz sei damit aber erfüllt.

Eine weitere Voraussetzung für die Vorsatzanfechtung ist die Kenntnis des begünstigten Gläubigers vom Vorsatz des Schuldners. Gemäß § 133 Abs. 1 S.2 InsO wird diese vermutet, wenn der Gläubiger wusste, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die anderen Gläubiger benachteilige. Für die vom Insolvenzverwalter zu beweisende Kenntnis könne es aber laut dem entscheidenden Senat auch genügen, wenn dieser die Kenntnis des Anfechtungsgegners von Umständen, die zwingend auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit hinweisen, in entsprechender Weise darlege.

Im konkreten Fall hatte das OLG Stuttgart die Anfechtungsmöglichkeit von Zahlungen, die außerhalb des Dreimonatszeitraums des § 131 Abs. 1 Nr.2 und 3 InsO lagen, verneint, da eine Berufung auf die Inkongruenz der Zahlungen nur innerhalb des erwähnten Zeitraums möglich sei. Die Anfechtung kongruenter Deckungszahlungen gem. § 133 Abs. 1 InsO komme aber nur bei unlauterem Handeln in Betracht. Die Entscheidung des BGH führte zur Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sowie zur Rückverweisung der Sache.

Roland Gronau
Rechtsanwalt