Zweitwohnungssteuer
Nicht generell verboten
Das Bundesverwaltungsgericht hat in insgesamt vier Revisionsverfahren entschieden, dass das Bundesrecht es nicht verbietet, allerdings auch nicht verlangt, Studierende, die mit Hauptwohnung bei den Eltern gemeldet sind, von der Zweitwohnungssteuer für eine Wohnung am Studienort auszunehmen.
Die Studenten hatten sich gegen die Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer in ihren Studienorten Wuppertal und Rostock gewandt. Sie hatten vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf und dem Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Erfolg.
Das Bundesverwaltungsgericht sah dies indes anders.
Der im Grundgesetz enthaltene Begriff „Aufwand Steuer“ fordere für die Zweitwohnungssteuer nicht, dass der Steuerpflichtige über eine Erstwohnung mit einer rechtlich abgesicherten Nutzung verfüge. Das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) neben der Hauptwohnung sei ein besonderer - typischerweise über das allgemeine Wohnbedürfnis hinausgehender - Aufwand, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordere und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringe. Zu welchem Zweck eine solche Wohnung genutzt werde und wer sie finanziere, sei unerheblich. Auch dürfe an die melderechtlichen Verhältnisse angeknüpft werden. Sei der Steuerpflichtige mit einer Hauptwohnung und einer Nebenwohnung gemeldet, indiziere dies, dass er mit der Hauptwohnung seine allgemeinen Wohnbedürfnisse befriedige.
Allerdings seien die Länder und Gemeinden bundesrechtlich nicht gehindert, die Anforderungen an die „Erstwohnung“ strenger auszugestalten, etwa indem sie die Steuerpflicht für die Zweitwohnung an eine tatsächliche Verfügungsbefugnis über die Erstwohnung knüpften und sowohl an die Erst- wie auch die Zweitwohnung gleiche Anforderungen stellten.
Dr. Petra Kretschmer
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht