2. Unterschrift beim Insolvenzantrag
Der verbliebene Geschäftsführer der GmbH kann den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft, der noch von dem abberufenen Geschäftsführer vor seiner Abberufung gestellt worden war, zurücknehmen, wenn sich dies nicht als rechtsmissbräuchlich darstellt.
Einer von zwei allein vertretungsberechtigten Geschäftsführern hatte Anfang 2006 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Nachdem der antragstellende Geschäftsführer abberufen worden war, erklärte der einzig verbliebene Geschäftsführer im Februar 2006 die Rücknahme des Insolvenzantrags. Das Insolvenzgericht ordnete gleichwohl im November 2006 Sicherungsmaßnahmen an und bestellte einen vorläufigen Insolvenzverwalter.
Der Bundesgerichtshof stellte in seiner Entscheidung vom 10. Juli 2008 klar, dass die Rücknahme in derartigen Fällen wirksam sein könne. Dies gelte jedenfalls, wenn im Zeitpunkt der Rücknahmeerklärung feststehe, dass allein der die Rücknahme erklärende Geschäftsführer die Gesellschaft vertreten könne, weil der antragstellende Geschäftsführer in der Zwischenzeit wirksam abberufen worden sei. Die Zurücknahme des Antrags sei dann unter der Voraussetzung des § 13 Abs. 2 InsO zulässig. Die Vorschrift besagt:
Der Antrag kann zurückgenommen werden, bis das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag rechtskräftig abgewiesen ist.
Da der abberufene Geschäftsführer nicht mehr berechtigt sei, die Gesellschaft zu vertreten, würde die Auffassung, nur die antragstellende Person sei auch rücknahmebefugt, zur Handlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen.
Dr. Petra Kretschmer
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht