Änderung der Tagesordnung

Das Verwaltungsgericht Gießen hat unter dem 05. September 2008 zwei Eilanträge der Fraktion der Grünen in der Laubacher Stadtverordnetenversammlung abgelehnt, mit denen die Fraktion die Aufnahme weiterer Punkte auf die Tagesordnung der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 10.09.2008 sowie des Sozialausschusses am 09.09.2008 begehrte.

Die Vorsitzenden der beiden Ausschüsse hatten es abgelehnt, die am 29. August 2008 übermittelten Anträge der Fraktion auf die Tagesordnung der Sitzungen zu nehmen, da die Einladungen zum Teil bereits verschickt und die Anträge daher zu spät eingereicht worden seien. Die Fraktion der Grünen berief sich demgegenüber auf die Dringlichkeit der Anträge und die bisherige Praxis, auch kurzfristig eingereichte Anträge noch auf die Tagesordnung zu nehmen.

Das Verwaltungsgericht führte aus, eine Verpflichtung der Vorsitzenden zur Aufnahme der Anträge ergebe sich nicht aus der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung. Diese auch für Ausschusssitzungen geltende Geschäftsordnung sehe vor, dass zwischen dem Zugang eines Antrags bei dem Vorsitzenden und dem Sitzungstag mindestens 21 Tage zu liegen haben. Bei verspätet eingehenden Anträgen liege es daher im Ermessen des Vorsitzenden, ob er die Anträge noch auf die Tagesordnung nehme, d.h. er müsse sie nicht aufnehmen, dürfe sie aber auch nicht willkürlich übergehen. Eine solche Willkür liege nicht vor.


Dr. Petra Kretschmer
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht