Altersgrenze für öffentlich-bestellte Sachverständige zulässig

Eine Altersgrenze für öffentlich-bestellte Sachverständige von 68 Jahren verstößt nicht gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters gemäß § 1 AGG. Es ist fraglich, ob das AGG in diesem Fall überhaupt anwendbar ist. Jedenfalls ist aber die Altersgrenze gerechtfertigt. Sie dient dem legitimen Ziel, die mit der öffentlichen Bestellung verbundene besondere Qualifikation denjenigen vorzubehalten, die die diesbezüglichen Anforderungen in körperlicher und geistiger Hinsicht voraussichtlich erfüllen können.

Der Kläger war von der IHK Rheinhessen als Sachverständiger öffentlich bestellt worden. Der Sachverständigenverordnung der IHK erlischt die öffentliche Bestellung grundsätzlich mit Vollendung des 68. Lebensjahres, kann allerdings einmal um zwei Jahre verlängert werden. Von dieser Ausnahmeregelung profitierte auch der Antragsteller, dessen Bestellung bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres verlängert worden war. Seinem Antrag auf weitere Verlängerung wurde nicht stattgegeben.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Mainz hatte der Kläger keinen Anspruch auf Verlängerung. Im Urteil vom 21. März 2007 führte das Gericht aus, es sei schon fraglich, ob das AGG überhaupt anwendbar sei. § 2 Abs. 1 Nr. 1 AGG verbiete lediglich Benachteiligungen in bezug auf eine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit. Öffentlich-bestellte Sachverständige üben indes keine unselbständige Tätigkeit aus. Es sei auch zweifelhaft, ob hierin eine eigenständige selbständige Tätigkeit zu sehen sei. Denn die öffentliche Bestellung schafft keine neue zusätzliche Betätigungsmöglichkeit gegenüber der des freien Sachverständigen.

Eine etwaige Ungleichbehandlung wegen des Alters jedenfalls sei gerechtfertigt. Es sei deshalb nicht zu beanstanden, dass die Sachverständigenordnung der IHK typisierend davon ausgehe, dass die Leistungsfähigkeit ab Vollendung des 70. Lebensjahres durchschnittlich abnehme. Daher komme es im Streitfall nicht auf die individuelle Leistungsfähigkeit des Antragstellers an.

Ähnlich hat das Bundesverfassungsgericht für die Altersgrenze für Verkehrspiloten (65 Jahre) entschieden.

Dr. Kretschmer
Rechtsanwältin