Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Der mittellose Schuldner, der beabsichtigt, einen Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens einschließlich Restschuldbefreiung sowie Stundung der Verfahrenskosten zu stellen, hat keinen Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts. Dies stellte der Bundesgerichtshof in seinem unter dem 22.03.2007 verkündeten Beschluss, Aktenzeichen IX ZB 94/06, klar:

Nach § 4a Abs. 2 Satz 1 InsO wird dem Schuldner, dem die Verfahrenskosten gestundet sind, auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich erscheint. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 4a Abs. 2 InsO setze allerdings bereits die Stundung der Verfahrenskosten voraus. Vor der Bewilligung der Stundung – und damit im Antragsverfahren – scheide daher eine Beiordnung aus.

Auch die Gewährung von Prozesskostenhilfe nebst Anwaltsbeiordnung nach § 4 InsO in Verbindung mit § 114 ff ZPO scheide aus. Die Stundungsregelung des § 4a InsO sei in der Phase der Antragstellung insoweit vorrangig und abschließend. Dem Schuldner könne allenfalls bei Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen Beratungshilfe gewährt werden.

Michael Meinhard
Rechtsanwalt