Ausschluss eines Bieters wegen Unzuverlässigkeit

Die Vergabekammer Nordbayern hat mit Beschluss vom 18. Dezember 2007 festgehalten, dass nur gravierende Mängel, deren Auftraggeber deutlich belasten, den Rückschluss auf eine Unzuverlässigkeit des Unternehmers zulassen. „Normale“ Beanstandungen im Rahmen der Leistungserbringung stellten dagegen keine schweren Verfehlungen im Sinne des § 8 Nr. 5 Abs. 1 c VOB/A dar.

In dem konkreten Fall hatte ein Kommunalunternehmen ein Angebot des Mindestbieters mit der Begründung ausgeschlossen, bei zwei vorangegangenen Maßnahmen sei es zu einer verspäteten Fertigstellung und einer verzögerten Mängelbeseitigung gekommen. Nach den der Vergabekammer von dem Bieter vorgelegten Unterlagen bestehen zumindest Zweifel an einem Verschulden des Bieters für die aufgetretenen Verzögerungen. Die Vergabekammer weist zutreffend darauf hin, dass bei einem Ausschluss der Auftraggeber beweisen muss, dass der ausgeschlossene Bieter die Verzögerungen bei den vorausgegangenen Maßnahmen zu vertreten hat. Zudem weist die Vergabekammer darauf hin, dass Auftraggeber bereits im Vergabevermerk die Folgen und die Relevanz der angeblichen Unzuverlässigkeit für den anstehenden Auftrag bereits im Vergabevermerk darzulegen hat.


Philipp Schwoerer
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht