Baugrundvorgaben
Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat mit Urteil vom 13. September 2007 entschieden, dass einem Bauunternehmer hinsichtlich des beschriebenen Baugrundes eine Prüfpflicht gemäß § 4 Nr. 3 VOB/B im Hinblick auf die Güte des Baugrundes obliegt, diese Prüfpflicht sich jedoch auf eine Plausibilitätsprüfung der Baugrundvorgaben beschränkt.
In dem konkreten Fall wurden entgegen der Ausschreibung, die das Grundstück als tiefenenttrümmert bezeichnete, im Zuge der Ausschachtung große Mengen an Beton- und Fundamentteilen angetroffen. Eine Übernahme der Mehrkosten in Höhe von ca. 80.000,00 lehnte der Auftraggeber mit der Begründung ab, es sei Sache des Unternehmers gewesen, sich vor Angebotsabgabe über die genauen Bodenverhältnisse zu informieren. Dem tritt das Gericht entgegen und stellt klar, dass das Baugrundrisiko grundsätzlich in die Risikosphäre des Auftraggebers fällt.
Zutreffend weist die Entscheidung allerdings auch darauf hin, dass dem Bauunternehmer in derartigen Fällen nur Mehrvergütungsansprüche zustehen, wenn die Erschwernisse für ihn unvorhersehbar waren, was jedenfalls dann nicht der Fall ist, wenn die Erschwernisse vom Auftragnehmer als Fachunternehmen aufgrund einer Inaugenscheinnahme oder einer lückenhaften Ausschreibung bereits erkennbar gewesen sind.
Philipp Schwoerer
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht