Benennung von Nachunternehmern

Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 10. Juni 2008 entschieden, dass eine Forderung in den Ausschreibungsunterlagen, die für die Nachunternehmervergabe vorgesehenen Unternehmen bereits im Angebot konkret zu benennen und eine entsprechende Verpflichtungserklärung vorzulegen, unverhältnismäßig und unzumutbar ist. Angebote, die diese Vorgabe nicht einhalten, dürfen daher nicht ausgeschlossen werden.

Nach wie vor offen ist allerdings, ob eine derartige Forderung in den Ausschreibungsunterlagen bereits in der Angebotsphase oder erst nach dem vollzogenen Ausschluss gerügt werden muss. Um sicherzugehen, muss hier empfohlen werden, die Rüge unverzüglich nach Erhalt der Ausschreibungsunterlagen auszusprechen.


Philipp Schwoerer
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht