Betriebliche Altersvorsorge

Keine Steuerbefreiung bei begünstigten Dritten

Wird den Arbeitnehmern in einer Versorgungszusage die Möglichkeit eingeräumt, jederzeit einen Dritten als Begünstigten benennen zu können, so liegt keine betriebliche Altersversorgung vor. Damit entfällt die Möglichkeit einer Steuerfreiheit. Die Zahlungen des Arbeitgebers zur arbeitnehmerfinanzierten Altersversorgung stellen damit steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Dies hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 01. Oktober 2008 festgestellt.

Erlaubt sein soll damit lediglich, den (früheren) Ehegatten, die Kinder, für welche der Arbeitnehmer Anspruch auf Kindergeld hat, oder der nichtehelichen oder eingetragenen Lebenspartner als Begünstigten für den Fall des Todes des Arbeitnehmers zu benennen.

Die Revision wurde zugelassen (VI R 39/09).

 

Matthias Schmidt
Rechtsanwalt