Drängeln im Stadtverkehr
Dichtes, bedrängendes Auffahren auf den Vordermann kann insbesondere bei gleichzeitigem Betätigen von Lichthupe und Hupe den Tatbestand der Nötigung gemäß § 240 StGB erfüllen, und zwar auch dann, wenn es im innerörtlichen Verkehr statt findet.
Dies hat die Erste Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 29. März 2007 festgehalten. Damit war die Verfassungsbeschwerde eines wegen versuchter Nötigung zur einer Geldstrafe verurteilten Fahrers erfolglos. Dieser war mit seinem Fahrzeug innerorts über eine Strecke von knapp 300 Metern bei einer Geschwindigkeit von 40 bis 50 km/h einem vor ihm fahrenden Verkehrsteilnehmer dicht aufgefahren, um diesen zu schnellerem Fahren oder einer Freigabe der Fahrbahn zu veranlassen. Dabei hatte er die Lichthupe und teilweise auch die Hupe eingesetzt.
Das Bundesverfassungsgericht führte aus: Gewaltanwendung im Sinne des Nötigungs-paragraphen liege vor, wenn der Täter durch körperliche Kraftentfaltung Zwang auf sein Opfer ausübe und dieser Zwang nicht lediglich psychisch wirkte, sondern körperlich empfunden werde. Pauschale Wertungen darüber, wann ein Verhalten im Straßenverkehr körperlichen Zwang ausübe, könnten nicht getroffen werden. Vielmehr komme es auf die Umstände des Einzelfalls an. Von Bedeutung seien unter anderem die Dauer und Intensität des bedrängenden Auffahrens, die gefahrenen Geschwindigkeiten, die allgemeine Verkehrssituation und ob der Täter bei dem Auffahrvorgang zugleich Hupe oder Lichthupe betätigt habe.
Auch innerorts sei ein nötigendes Verhalten grundsätzlich möglich. Allerdings bedürfe es hier wegen der im Regelfall niedrigeren gefahrenen Geschwindigkeiten einer besonders genauen Prüfung, ob Nötigungsunrecht insbesondere in Abgrenzung zu einer bloßen Ordnungs-widrigkeit durch Unterschreiten des Sicherheitsabstandes vorliege.
Im Ergebnis wurde der Verfassungsbeschwerde nicht stattgegeben.
Dr. Kretschmer
Rechtsanwältin