Erzwingungshaft

Das Landgericht Potsdam hat mit Beschluss vom 14.09.2006, Aktenzeichen 21 QS 108/06, entschieden, dass eine Vollstreckungsbehörde zur Durchsetzung einer Geldbuße auch während eines laufenden Insolvenzverfahrens Erwzingungshaft gemäß § 96 des Ordnungswidrigkeitsgesetzes (OWiG) anordnen kann.

Der Anordnung stehe insbesondere nicht das Vollstreckungsverbot des § 89 der Insolvenzordnung (InsO) entgegen, wonach für einzelne Insolvenzgläubiger Zwangsvollstreckungen während der Dauer des Insolvenzverfahrens in die Insolvenzmasse und das sonstige Vermögen des Schuldners verboten sind.

„Zwangsvollstreckungen“ i. S. d. § 89 InsO umfassen nach Auffassung des Landgerichts nur die im 8. Buch der Zivilprozessordnung genannten Maßnahmen. Zudem liefe der Ausschluss der Möglichkeit einer Anordnung von Erzwingungshaft dem Sinn und Zweck des § 89 InsO entgegen. Bei einer Anwendung der Norm bestünde die Gefahr, dass der Schuldner zumindest vor einer absehbaren Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auch hinsichtlich weiterer Ordnungswidrigkeiten keinerlei staatliche Sanktionen fürchten müsste. Dies sei mit rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht vereinbar. 

Michael Meinhard
Rechtsanwalt