Keinen Studienplatz bekommen?

Es ist bald wieder so weit. Einer Vielzahl von Studienbewerbern wird demnächst ein ablehnender Bescheid der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) oder der ausgewählten Hochschule zugehen. Begründet wird die Versagung der Zulassung zum Studium in der Regel mit dem Hinweis, "die Kapazitäten seien erschöpft".

Beispiel: Anna möchte ab dem kommenden Wintersemester Jura studieren. Sie bewirbt sich deshalb am 01. Juni bei der Universität Potsdam um einen Studienplatz im Fach Rechtswissenschaft, 1. Fachsemester. Obwohl die Bewerbung rechtzeitig (in Potsdam: bis spätestens 15. Juli 2004) und mit den förmlichen Bewerbungsunterlagen eingereicht worden war, reagiert die Universität am 15. August mit einem Ablehnungsbescheid: Die Zahl der Bewerbungen für das 1. Semester im Studiengang Rechtswissenschaften habe die Anzahl der zur Verfügung stehenden Plätze überstiegen.

Damit umschreibt die Universität lapidar ein höchst kompliziertes Bewerbungs- und Auswahlverfahren.

Nach der sog. Kapazitätsverordnung wird zunächst festgestellt, wie viele Studienanfänger in einem Studiengang mit den in den Hochschulen vorhandenen Ressourcen (Lehrpersonal, räumliche/technische Ausstattung, etc.) pro Jahr unter Berücksichtigung der seit Jahren bestehenden Mangelsituation aufgenommen werden können. Bei der Universität Potsdam beispielsweise bestehen zum Wintersemester 2004/2005 Zulassungsbeschränkungen für das 1. Fachsemester in allen Fächern. Es findet deshalb ein Auswahlverfahren statt, das sich im Land Brandenburg an den Vorgaben der Hochschulvergabeverordnung vom 20. November 2000 orientiert (in anderen Bundesländern gibt es entsprechende Verordnungen): Von der Gesamtzahl der an der jeweiligen Universität verfügbaren Plätze im betroffenen Studiengang werden ca. 18 % als Vorab-Quote für besondere Bewerbergruppen (Härtefälle, z.B. aufgrund massivster gesundheitlicher oder ähnlicher Einschränkungen, Ausländer, Zweitstudium, besondere Hochschulzugangsberechtigung) bereitgehalten. Die verbleibenden Studienplätze werden - in der Regel - zu 55 % nach der Durchschnittsnote, zu 25 % nach der Wartezeit und zu 20 % im Ergebnis eines Auswahlgesprächs vergeben. Nach Beendigung der Bewerberauswahl nach diesen Quoten kann ein Studienplatz bei Nichtannahme von vergebenen Studienplätzen dann noch im Wege des  Nachrückens bzw. durch das Losverfahren ergattert werden. 

Wer - wie Anna - auch hierbei kein Glück hat, dem kann allenfalls noch das zuständige Verwaltungsgericht helfen, vorausgesetzt, man scheitert nicht schon an juristischen Verfahrensklippen.

Die Hochschulen müssen bei dem Erlass eines Ablehnungsbescheids immer eine sog. Rechtsbehelfsbelehrung vornehmen. Der Studienplatzbewerber wird förmlich belehrt, dass gegen den Ablehnungsbescheid "innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Universität" (in Berlin: Klage beim Verwaltungsgericht) erhoben werden müsse. Diese Belehrung aber ist tückisch. Denn ein Widerspruch (in Berlin: eine Klage) gegen diesen Ablehnungsbescheid genügt in der Regel gerade nicht! Will Anna doch noch im Wintersemester studieren, so darf sie sich nicht gegen den Ablehnungsbescheid vom 15. August wehren, sondern muss wie folgt vorgehen.

  1. Sie stellt bei der Universität einen weiteren Antrag auf Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität. Damit will Anna erreichen, dass die Universität prüft, ob nicht doch noch ein freier Studienplatz vorhanden ist. Der Antrag ist in einzelnen Bundesländern fristgebunden (bis zum 01. April (Sommersemester) bzw. 01. Oktober (Wintersemester)) und sollte deshalb unverzüglich nach Zugang des Ablehnungsbescheid gestellt werden.
  2. Lehnt die Hochschule auch den sog. Überkapazitätsantrag ab, so muss Anna gegen diesen Bescheid - nicht gegen den ursprünglichen Ablehnungsbescheid vom 15. August - vorgehen. Nur wenn die Hochschule ausnahmsweise bereits im Ablehnungsbescheid ausdrücklich auch die Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität abgelehnt hätte (so etwa die Berliner Humboldt-Uni), müsste sich Anna gegen den Bescheid vom 15. August wehren.
  3. Mit der Einlegung des Widerspruchs (in Berlin: der Klage) ist es allerdings nicht getan. Verwaltungsgerichtliche Verfahren dauern nicht selten 2 Jahre. Um möglichst noch im kommenden Wintersemester  studieren zu können, muss Anna zusätzlich einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im gerichtlichen Eilverfahren beim Verwaltungsgericht Potsdam stellen. Dabei sollte Sie nicht die Antwort der Hochschule auf den Überkapazitätsantrag abwarten. Viele Verwaltungsgerichte verlangen zudem, dass die einstweilige Anordnung vor Vorlesungsbeginn beantragt wird. Den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bescheidet das Gericht positiv, wenn es nach Prüfung der von der Hochschule vorgelegten Kapazitätsberechnungsunterlagen zu dem Ergebnis kommt, dass die Universität falsch gerechnet hatte, im gewünschten Fach und Fachsemester also freie Studienplätze zur Verfügung stehen. Haben neben Anna noch andere Bewerber geklagt und übersteigt die Anzahl der Antragsteller die Zahl der vom Gericht festgestellten freien Studienplätze, entscheidet regelmäßig das Los.

Hinsichtlich der Kosten gilt der Grundsatz: "Wer verliert, zahlt". Auszugleichen sind dann zunächst Gerichtskosten (für den einstweiligen Rechtsschutz ca. 40 €, für das Klageverfahren im Regelfall 120 €). Hinzu kommen die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt (für den einstweiligen Rechtsschutz mindestens 260 €, für das Klageverfahren mindestens 480 €). Lässt sich die Universität durch einen Rechtsanwalt vertreten, so sind bei Abweisung der Rechtsschutzanträge auch dessen Kosten zu tragen. Wer sein Glück an mehreren Hochschulen versuchen möchte, vervielfältig auch das Kostenrisiko.

Die Hochschulen bieten manchmal Vergleiche an, wenn vorhersehbar ist, dass der Studienbewerber das verwaltungsgerichtliche Verfahren gewinnen wird. Dem Studienbewerber wird dann von der Hochschule ein Studienplatz zugeteilt, wenn er den Antrag bzw. die Klage zurücknimmt und alle Kosten trägt.

Dr. Petra Kretschmer
Rechtsanwältin