Kündigungsschutz-Klage
Nach einem neueren Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 06. September 2007 stellt der formularmäßige Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage ohne kompensatorische Gegenleistung des Arbeitgebers eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers gem. § 307 BGB dar.
Eine Arbeitnehmerin, die als Verkäuferin in einem Drogerieunternehmen eingestellt war, erhielt aufgrund einer von der Arbeitgeberin festgestellten Kassendifferenz eine fristlose Kündigung. Die Kündigung wurde auf einem Formular ausgesprochen, das zusätzlich folgenden Passus enthielt: [...] Kündigung akzeptiert und mit Unterschrift bestätigt. Auf Klage gegen die Kündigung wird verzichtet. Das Formular wurde sowohl von der Arbeitnehmerin als auch von dem zuständigen Vertreter der Arbeitgeberin unterzeichnet.
Die Arbeitnehmerin erhob in der Folgezeit dennoch eine Kündigungsschutzklage.
Nach Auffassung des BAG steht der erklärte Klageverzicht der Kündigungsschutzklage nicht entgegen. Zur Begründung führte das BAG aus, dass die vorformulierte Verzichtserklärung gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sei, da sie die Arbeitnehmerin entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige. Zwar sei der Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage nach Ausspruch einer Kündigung grundsätzlich zulässig. Die unangemessene Benachteiligung der Arbeitnehmerin, die formularmäßig auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage verzichtet habe, liege jedoch in dem Versuch der Arbeitgeberin, ihre Rechtsposition ohne Rücksicht auf die Interessen der Arbeitnehmerin zu verbessern. Sofern einem Arbeitnehmer für den Verzicht keine Gegenleistung versprochen werde, seien seine Belange nach Auffassung des BAG als nicht hinreichend berücksichtigt einzustufen, da ihm einseitig das Recht zur gerichtlichen Überprüfung der Kündigung entzogen werde.
Matthias Schmidt
Rechtsanwalt