Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
Beim nachvertraglichen Wettbewerbsverbot eines Geschäftsführers besteht keine gesetzliche Verpflichtung, anderweitigen Verdienst auf die gezahlte Karenzentschädigung anzurechnen.
Die Klägerin war Geschäftsführerin der beklagten GmbH. Der Anstellungsvertrag enthielt eine Regelung, nach welcher sich die Klägerin für zwei Jahre nach Ablauf des Dienstverhältnisses verpflichtete, Mandate weder direkt noch indirekt abzuwerben. Hierfür war eine Karenzentschädigung von 50 % des zuletzt gezahlten Grundgehaltes als Karenzentschädigung vereinbart; zu einer etwaigen Anrechnung anderweitigen Verdienstes während der Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes war keine Regelung vorgesehen. Nach Beendigung des Dienstverhältnisses kam es zwischen den Parteien zum Streit über die weitere Zahlung der Karenzentschädigung, zu welcher die Beklagte nur Zug um Zug gegen Auskunft über etwaigen anderweitigen Verdienst der Klägerin bereit war.
Der Bundesgerichtshof hat unter dem 28. April 2008 ein derartiges Auskunftsrecht abgelehnt. Die Klägerin müsse sich einen etwaigen anderweitigen Verdienst nicht anrechnen lassen.
§ 74 c des Handelsgesetzbuches sei nicht anwendbar. Diese Vorschrift sieht für den Handlungsgehilfen eine entsprechende Anrechnung vor. Diese Regelung sei aber ihrem Sinn und Zweck nach nicht auf einen Geschäftsführer zugeschnitten. Sofern zwischen den Parteien keine Anrechnung vereinbart sei, könne sich die GmbH auch nicht auf ein (gesetzliches) Auskunftsrecht berufen.
Dr. Petra Kretschmer
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht