Rauchverbot II

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat den Erlass von Einstweiligen Anordnungen zum Nichtraucherschutz in Gaststätten abgelehnt.

Die Antragsteller wollten für eine Kleingaststätte eine Ausnahme vom Rauchverbot für eine sogenannte inhabergeführte Einraum-Gaststätte erreichen. Der Antrag wurde unter dem 17. August 2008 abgewiesen, weil das Verbot, in Innenräumen von Gaststätten zu rauchen, offensichtlich nicht gegen Normen der Bayerischen Verfassung verstoße. Zur Begründung verwies der Verfassungsgerichtshof auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Juli 2008 und vom 06. August 2008. Habe sich der Gesetzgeber – wie in Bayern – aufgrund des ihm zukommenden Gestaltungsspielraums für ein striktes Schutzkonzept entschieden, das einer möglichst großen Reichweite und Effizienz des Schutzes vor den Gefahren des Passivrauchens den Vorrang einräume, könne er den Gesundheitsschutz gegenüber den kollidierenden Freiheitsrechten von Gastwirten und Rauchern den Vorzug geben.


Dr. Petra Kretschmer
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht