Schadensersatzpflicht bei Schlagloch

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Celle (Urteil vom 08. Februar 2007, Az.: 8 U 199/06) haftet der Träger der Straßenbaulast für Schäden an einem Pkw, die beim Durchfahren eines 20 cm tiefen Schlaglochs entstanden sind.

Der Fahrer des Pkw muss sich jedoch ein Mitverschulden in Höhe von 50 % anrechnen lassen. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall befuhr ein Pkw-Fahrer mit seinem Fahrzeug eine Durchgangsstraße in einer deutschen Großstadt.

Die Straße befand sich offensichtlich in einem sehr schlechten Erhaltungszustand, aufgrund dessen eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h bestand und (allerdings nicht unmittelbar an der Unfallstelle) Schilder mit dem Hinweis „Schlechte Wegstrecke“ bzw. „Straßenschäden“ aufgestellt waren. Der Pkw-Fahrer fuhr in ein Schlagloch mit einer Größe von mindestens 50 cm x 50 cm und einer Tiefe von 20 cm. Das Fahrzeug des Fahrers wurde dabei beschädigt. Der Kläger begehrte daraufhin von der Stadt den Ersatz des an seinem Fahrzeug entstandenen Schadens.

Die in I. Instanz abgewiesene Klage hatte vor dem Berufungsgericht teilweise Erfolg. Zur Begründung führte das Berufungsgericht aus, dass zwar im Allgemeinen ein offenkundig schlechter Straßenzustand in der Regel „vor sich selbst warnt“ und dies zu einer Entlastung des Verkehrssicherungspflichtigen führt. Dieser Auffassung konnte sich der Senat jedoch nicht in dieser Allgemeinheit anschließen. Vielmehr sei nach Auffassung des Senats im Einzelfall zu prüfen, welche konkreten Schäden an der Straße vorliegen. Bei einem Schlagloch von dieser Größe kann sich die verkehrssicherungspflichtige Stadt nicht damit entlasten, die Straße habe einen allgemeinen schlechten Zustand aufgewiesen und sei zudem mit Hinweisschildern sowie einer Geschwindigkeitsbegrenzung bedacht worden.

Mit Vertiefungen in einer Größenordnung von 20 cm muss ein Verkehrsteilnehmer auch bei Warnschildern in dem betreffenden Straßenabschnitt nicht rechnen. Dem Pkw-Fahrer war jedoch ein Mitverschulden in Höhe von 50 % anzurechnen, weil dieser offenbar gegen das Sichtfahrgebot des § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO verstoßen hatte.

Matthias Schmidt
Rechtsanwalt