Schallschutz im Wohnungsbau

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 14. Juni 2007 entschieden, dass die Schalldämmmaße der DIN 4109 lediglich Mindestanforderungen zur Vermeidung unzumutbarer Belästigungen regeln. Welcher Schallschutz für die Errichtung von Wohnhäusern geschuldet ist, sei durch Auslegung des Vertrages zu ermitteln. Entsprechende Qualitätsanforderungen könnten sich nicht nur aus dem Vertragstext sondern auch aus erläuternden und präzisierenden Erklärungen der Vertragsparteien, sonstigen vertragsbegleitenden Umständen oder den konkreten Verhältnissen des Bauwerks und seines Umfeldes ergeben.

Nach den Vorgaben des Bundesgerichtshofes dürften sich häufig Anforderungen an den Schallschutz ergeben, die deutlich über die Mindestanforderungen hinaus gehen und deshalb rechtfertigen, die Vereinbarung eines erhöhten Schallschutzes anzunehmen. Zur Vermeidung von Auseinandersetzungen ist es den Parteien zu empfehlen, möglichst konkrete Vereinbarungen hinsichtlich des Schallschutzes in den Vertrag mit aufzunehmen.

Philipp Schwoerer
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht