Sichtfahrgebot
Nach einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz (Urteil vom 02. Juli 2007, Az.: 12 U 258/06) muss ein Autofahrer bei Dunkelheit beachten, dass er innerhalb der Strecke anhalten kann, die seine Scheinwerfer ausleuchten. Anderenfalls verstoße er gegen das Sichtfahrgebot und trage bei einem Unfall eine Mitschuld.
In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall war die Klägerin bei Dunkelheit auf ein am Straßenrand stehendes Fahrzeug aufgefahren und schwer verletzt worden. Der Fahrer des stehenden Wagens war zuvor mit einem anderen Auto zusammengestoßen und links an der Leitplanke zu stehen gekommen. Die Klägerin hat ihm vorgeworfen, er habe das Unfallfahrzeug nicht genügend abgesichert und verlangte deshalb Schadensersatz von 75 % und beträchtliches Schmerzensgeld.
Das Oberlandesgericht sprach der Klägerin jedoch nur 40 % Schadensersatz zu. In seiner Begründung führte es aus, die Frau hätte nur so schnell fahren dürfen, dass sie innerhalb der durch ihre Scheinwerfer ausgeleuchteten Strecke anhalten kann. Das diese Regel häufig nicht eingehalten wird, entlaste sie nicht. Darüber hinaus habe sie gegen das allgemeine Sorgfaltsgebot verstoßen, denn am rechten Fahrbahnrand befanden sich mehrere Personen. Sie musste demnach damit rechnen, dass sich ein Unfall ereignet hatte. Auf Seiten des Beklagten falle ins Gewicht, dass er an seinem Fahrzeug zwar die Warnblinkanlage eingeschaltet hatte, den Unfallort aber nicht genügend nach Hinten, z.B. durch ein Warndreieck, abgesichert hatte. Da das verunfallte Fahrzeug in einer leichten Linkskurve an der Leitplanke stand, war es für den nachfolgenden Verkehr schwer zu erkennen.
Matthias Schmidt
Rechtsanwalt