Sonderkündigungsschutz für Abfallbeauftragten
Hat der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer zum Betriebsbeauftragten für Abfall bestellt, so ist die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 26. März 2009, Az.: 2 AZR 633/07) unzulässig. Das Arbeitsverhältnis kann nur noch aus wichtigem Grund gekündigt werden. Der Sonderkündigungsschutz setzt eine wirksame Bestellung als Abfallbeauftragten voraus. Die Bestellung bedarf der Schriftform und wird regelmäßig gesondert dokumentiert. Im Einzelfall kann sie bereits im schriftlichen Arbeitsvertrag erfolgen.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit Abschluss des schriftlichen Arbeitsvertrages wirksam zum Abfallbeauftragten bestellt. Das Arbeitsverhältnis wurde durch den Arbeitgeber ordentlich gekündigt. Die ordentliche Kündigung war – wie das Bundesarbeitsgericht festgestellt hat – wegen Verstoßes gegen den § 55 Abs. 3 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz geregelten Sonderkündigungsschutz nichtig.
Roland Gronau
Rechtsanwalt