Wirksamkeit der Abtretung künftiger Lohnforderungen in der Insolvenz bei vorheriger Pfändung
Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 12.10.2006, Az: IX 109/05) hatte zu entscheiden, ob die Abtretung künftiger Dienstforderungen im Rahmen der Insolvenz unwirksam ist, wenn zeitlich vor der Abtretung die Pfändung in die Bezüge betrieben worden war.
Rechtlicher Ausgangspunkt ist, dass eine vor Insolvenzeröffnung erfolgte Pfändung von Einkommensansprüchen gemäß § 114 Abs. 3 der Insolvenzordnung (InsO) nur wirksam ist, soweit sie sich auf den Monat der Verfahrenseröffnung bezieht; ist die Eröffnung nach dem 15. eines Monats erfolgt, ist sie auch für den folgenden Monat wirksam. Eine Abtretung der pfändbaren Teile des Einkommens verliert jedoch erst nach Ablauf von zwei Jahren von der Eröffnung des Verfahrens an ihre Wirkung.
Der Bundesgerichtshof stellt in seiner Entscheidung zunächst klar, dass die der Pfändung nachfolgende Abtretung gegenüber dem Pfändungsgläubiger relativ unwirksam ist. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens treten jedoch die oben genannten gesetzlichen Wirkungen ein. Eine andere Auslegung nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 114 Abs. 1 InsO ergibt sich nicht. Der Gesetzgeber habe bewusst den Interessenkonflikt zwischen der Gesamtheit der Gläubiger und dem Abtretungsgläubiger zu Gunsten des letzteren entschieden. Die Abtretung ist daher für die ersten beiden Jahre des Insolvenzverfahrens wirksam.
Michael Meinhard
Rechtsanwalt