1,2 Mio. DM vom Geschäftsführer
A war mit 50 % an der X-GmbH beteiligt und deren alleiniger Geschäftsführer. Die X-GmbH war von einem dritten Unternehmen damit beauftragt worden, Konstruktionsleistungen für die Automobilindustrie zu erbringen. Sie schaltete dafür Subunternehmer ein.
Bei der Abwicklung des Auftrags kam es zu einem Rechtsstreit zwischen der X-GmbH und dem Auftraggeber. Im September 1999 verglich man sich; der Auftraggeber verpflichtete sich zur Zahlung von 1 Mio. DM, zahlbar in zwei Raten. Ein weiterer Teilbetrag von 400.000,00 DM sollte gezahlt werden, wenn die Leistung in Ordnung war. Auf weitergehende Ansprüche (angeblich rund 2,6 Mio. DM) verzichtete die X-GmbH.
Im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses hatte die X-GmbH liquide Mittel und kurzfristig einbringliche Forderungen in einer Höhe von rund 1,282 Mio. DM. Dem standen fällige Verbindlichkeiten in Höhe von rund 1,411 Mio. DM gegenüber. Die Unterdeckung von rund 130 TDM entsprach 9,2 % der Verbindlichkeiten. A bezahlte nach Abschluss des Vergleiches an verschiedene Gläubiger rund 1,2 Mio. DM.
Ende Dezember 1999 stellt er dann wegen drohender Zahlungsunfähigkeit Insolvenzantrag. Das Verfahren wurde im März eröffnet.
Der Insolvenzverwalter K verlangte sodann von A Rückzahlung von 1,2 Mio. DM, weil die Gesellschaft mit Abschluss des Vergleichs bereits zahlungsunfähig und überschuldet gewesen sei und deshalb Auszahlungen an die Gläubiger nicht mehr hätten erfolgen dürfen.
Landgericht, Oberlandesgericht und Bundesgerichtshof gaben der Klage des Insolvenzverwalters statt.
Die Entscheidung ist für Geschäftsführer höchst bedeutsam.
Nach Einführung der Insolvenzordnung im Jahr 1999 war unstreitig, dass eine lediglich kurzfristige Zahlungsstockung nicht zur Insolvenz führen sollte. Umstritten war indes, wann eine solche Zahlungsstockung vorliegt. Man stritt sich ferner darüber, wann von einer nur geringfügigen Unterdeckung der Verbindlichkeiten auszugehen ist, bei der jedenfalls von Zahlungsunfähigkeit noch nicht gesprochen werden könne. Der Bundesgerichtshof hat jetzt in seiner Entscheidung vom 24. Mai 2005 klare Anweisungen formuliert:
- Eine Zahlungsstockung liegt dann nicht mehr vor, wenn die notwendigen Mittel nicht innerhalb einer Frist von drei Wochen beschafft werden können.
- Eine geringfügige Unterdeckung der Verbindlichkeiten liegt vor, wenn
bis zu 10 % der aktuell fälligen Verbindlichkeiten durch liquide Mittel
nicht gedeckt werden können. Es gibt indes Ausnahmen:
- Ist die Zukunftsprognose des Unternehmens schlecht bzw. sind in
Kürze weitere Verbindlichkeiten zu erwarten, für die eine
Deckung nicht mehr möglich ist, so ist auch schon unterhalb der
10 %-Grenze von Zahlungsunfähigkeit auszugehen.
- Liegen die Verbindlichkeiten, die nicht bedient werden können,
über dieser Grenze, so kann nur in ganz besonderen
Ausnahmefällen die Zahlungsunfähigkeit zu verneinen sein. Dies
ist nach Auffassung des BGH dann der Fall, wenn mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die kurzfristige
Schließung der Liquiditätslücke zu erwarten ist. Beweispflichtig
hierfür ist der Geschäftsführer.
- Je weiter das Unternehmen von der Grenze entfernt ist, umso
geringer sind die Anforderungen an die Prüfung der
Ausnahmesituation.
Für die Frage, ob eine Zahlungsstockung oder aber eine Zahlungsunfähigkeit vorliegt, ist sonach auf die Differenz zwischen den aktuell fälligen Verbindlichkeiten und den kurzfristig liquiden Mitteln abzustellen. Bei Eintritt einer Krisensituation lässt sich deshalb über eine Stundungsvereinbarung mit den Gläubigern Zeit gewinnen. Niemals außer Acht gelassen werden darf indes, dass neben einer Zahlungsunfähigkeit auch eine Überschuldung denkbar ist, die selbstverständlich durch Stundungsvereinbarung nicht beseitigt werden kann. Selbst wenn es deshalb gelingt, den Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen, kann sich die Pflicht zur Insolvenzantragstellung aus anderen Gründen ergeben.
Dr. Kretschmer
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht