Auslegung einer Bezugnahmeklausel

Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 18.04.2007, Az: 4 AZR 652/05) ist eine einzelvertraglich vereinbarte dynamische Bezugnahme auf einen bestimmten Tarifvertrag als eine konstitutive Verweisungsklausel anzusehen, die durch einen Verbandsaustritt des Arbeitgebers oder einen sonstigen Wegfall seiner Tarifgebundenheit nicht berührt wird.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall schloss die Arbeitnehmerin mit ihrem Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag, laut dessen dem Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeitgeber und Auszubildende des DRK in der jeweilig geltenden Fassung zugrunde lag. Der Arbeitgeber war Mitglied der Tarifgemeinschaft.

Am 31. März 2003 trat er aus der Tarifgemeinschaft aus und reichte Tariferhöhungen, die nach diesem Datum vereinbart wurden, nicht an die Arbeitnehmerin weiter. Hiergegen ging die Arbeitnehmerin gerichtlich vor.Nach Abweisung der Klage in den Vorinstanzen hatte die Revision vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg. Nach Auffassung des BAG ergibt die Auslegung der Verweisungsklausel im Arbeitsvertrag, dass es sich um eine sog. konstitutive Bezugnahme auf den Tarifvertrag in seiner jeweiligen Fassung handelt, so dass diese nicht von der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers abhängig ist.

Der Austritt des Arbeitgebers aus der Tarifgemeinschaft ist deshalb für seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen, die Arbeitnehmerin entsprechend dem Tarifvertrag in seiner jeweiligen Fassung zu behandeln, ohne Bedeutung. Etwas anderes gelte nur, wenn die Tarifbindung des Arbeitnehmers ausdrücklich zur auflösenden Bedingung erklärt wurde.

Matthias Schmidt
Rechtsanwalt