Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 28. Juni 2007, Az.: 6 AZR 873/06) muss ein Arbeitnehmer gegen eine außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers, die innerhalb der 6-monatigen Wartezeit des § 1 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ausgesprochen wurde, gemäß §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 4 Satz 1 KSchG innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage erheben.

Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 08. November 2004 als Kraftfahrer beschäftigt. Noch innerhalb der 6-monatigen Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis wegen Arbeitsverweigerung außerordentlich fristlos. Gegen diese Kündigung hatte der Kläger erst nach Ablauf der 3-Wochen-Frist gemäß § 4 Satz 1 KSchG Kündigungsschutzklage erhoben. Der Kläger war – entsprechend der bisherigen Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts  – der Auffassung, dass die 3-Wochen-Frist des § 4 Satz 1 KSchG für eine außerordentliche Kündigung, die innerhalb der 6-Monatigen Wartezeit gemäß § 1 Abs. 1 KSchG ausgesprochen wird, nicht gilt

Das Bundesarbeitsgericht stellte mit seiner jetzigen Entscheidung jedoch klar, dass durch die zum 01. Januar 2004 in Kraft getretenen Neufassung des Kündigungsschutzgesetzes diese Rechtssprechung überholt ist und daher aufgegeben wird. Ein Arbeitgeber muss daher nunmehr, was sich nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts eindeutig aus dem Gesetzestext ergibt, auch bei einer innerhalb der 6-Monatigen Wartezeit ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses die 3-Wochen-Frist des § 4 Satz 1 KSchG einhalten. Nach Ablauf der 3-Wochen-Frist tritt die Fiktionswirkung des § 7 KSchG ein, nach der die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam zu behandeln ist.

Matthias Schmidt 
Rechtsanwalt