Eignungsnachweise

Gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 4 S 1 VOB/A bleibt es bei öffentlichen Ausschreibungen der Vergabestelle überlassen, ob sie die Vorlage von Eignungsnachweisen mit dem Angebot verlangt oder sich deren spätere Anforderung vorbehält. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 05. Juni 2007 hierzu entschieden, dass die alleinige Nennung von Eignungsnachweise in der Bekanntmachung noch nicht zu einer Vorlagepflicht mit Ablauf der Angebotsfrist führt. Fordert dagegen die Vergabestelle in der Aufforderung zur Angebotsabgabe, dass näher bezeichnete Nachweise „mit Abgabe des Angebots eingereicht werden sollen“, soll sich daraus ergeben, dass die Angaben mit dem Angebot einzureichen waren.

In dem konkreten Fall hat sich die Vergabestelle nach ihrem eigenen Vortrag die Formulierung gerade so gewählt, um sich vorbehalten zu können, nur bei den in die engere Wahl gezogenen Bietern die entsprechenden Nachweise zu fordern. Diese Absicht ist allerdings aufgrund der erforderlichen objektiven Auslegung der Bekanntmachung unbeachtlich. Vergabestellen sind daher gut beraten, hinsichtlich der Formulierungen und der Verdingungsunterlagen große Sorgfalt walten zu lassen. Auf der anderen Seite ist Bietern grundsätzlich zu empfehlen, geforderte Eignungsnachweise bereits mit dem Angebot einzureichen.

Philipp Schwoerer
Rechtsanwalt