Entziehung Fahrerlaubnis
Nach einem aktuellen Beschluss des OVG Lüneburg vom 21. November 2006 (Az: 12 ME 354/06) können sich Zweifel an der charakterlichen Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges auch aus einer erheblichen oder wiederholten Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ergeben. Die Fahrerlaubnisbehörde kann in einem solchen Fall gemäß § 11 Abs. 3 S.1 Nr. 4 FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen, auch wenn die Verkehrsverstöße mit (nur) 7 Punkten im Verkehrszentralregister eingetragen sind und deshalb Maßnahmen nach dem Punktesystem des § 4 Abs. 3 StVG (noch) nicht ergriffen werden können.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein Autofahrer im Januar und April 2005 zwei erheblich Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts (32 km/h und 47 km/h) begangen, wobei es sich bei der Geschwindigkeitsüberschreitung im April 2005 um eine Art Sprint handelte, bei dem er sein Kraftfahrzeug innerhalb einer Strecke von 100 m von Schritttempo auf 85 km/h beschleunigt hatte. Die zuständige Fahrerlaubnisbehörde forderte den Kraftfahrer daraufhin zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Frage seiner Kraftfahreignung auf. Nach Nichtbeibringung des Gutachtens entzog sie ihm die Fahrerlaubnis und ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheides an.
Den Antrag des Fahrers auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz lehnte das zuständige Verwaltungsgericht ab. Auch die Beschwerde beim OVG Lüneburg blieb ohne Erfolg.
Matthias Schmidt
Rechtsanwalt