Fristlose Kündigung des Geschäftsführers/Vorstands
Nach § 314 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, wenn der Arbeitgeber den Dienstvertrag aus wichtigem Grund kündigen will und der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag besteht.
Der Bundesgerichtshof hatte sich in seiner Entscheidung vom 02. Juli 2007 erstmals seit der Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches im Jahr 2002 mit der Frage zu beschäftigen, ob die Vorschrift auch für die außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages eines GmbH-Geschäftsführers gilt.
Der BGH hatte bereits vor 2002 die Auffassung vertreten, dass der fristlosen Kündigung eines Geschäftsführers eine Abmahnung vorauszugehen hat. Der Geschäftsführer sei nicht Arbeitnehmer der Gesellschaft, sondern habe eine organschaftliche Aufgabe wahrzunehmen.
Zu seinen Leitungsaufgaben gehöre es, dass er für die Ordnungsmäßigkeit und Rechtmäßigkeit des Verhaltens der Gesellschaft nach außen die Verantwortung trage und im Innenverhältnis die Arbeitgeberfunktion erfülle. Dementsprechend bedürfe es keiner Hinweise der Gesellschafterversammlung oder des Aufsichtsrates, dass der Geschäftsführer sich an die Gesetze, an die Satzung und an die in seinem Dienstvertrag niedergelegten Pflichten zu halten habe.
Vielmehr habe er sich ohne Abmahnung und von sich aus im Rahmen seines Pflichtenkreises dem Standard eines ordentlichen Geschäftsmannes entsprechend zu verhalten.Daran ändert nach Ansicht des BGH auch der durch die Schuldrechtsreform neu eingeführte § 314 Abs. 2 BGB nichts. Zwar ist nunmehr eine Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund grundsätzlich erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist/erfolgloser Mahnung zulässig.
Dies indes gilt nicht, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen. Dies sah der BGH im entschiedenen Fall als gegeben an, da die dargelegte Funktionszuweisung an den Geschäftsführer ein solch besonderer Umstand sei.
Damit gilt weiterhin, dass organschaftliche Vertreter von Gesellschaften dem besonderen Risiko unterliegen, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auch ohne vorhergehende Abmahnung wirksam gekündigt zu werden. Dies ist von erheblicher praktischer Relevanz. Jeder noch so geringfügige Griff in die Kasse kann so ohne vorhergehende Abmahnung die außerordentliche, d.h. fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages zur Folge haben.Dr. Petra KretschmerRechtsanwältin