Global-Pauschalvereinbarung

Ein Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 06. März 2007 bestätigt nochmals das hohe Risiko für (Bau-) Unternehmer bei Abschluss eines sog. Global-Pauschalvertrages. In dem konkreten Fall hatte der Auftragnehmer die „Flächenentsiegelung zum Zwecke der späteren Baureifmachung“ übernommen. Der Vertrag enthielt u. a. eine Komplettheitsklausel mit dem Inhalt, dass zum Gegenstand des Vertrages „weiterhin alle Leistungen und Lieferungen, die zur funktionsgerechten, technisch einwandfreien, termingerechten Ausführung erforderlich sind, auch wenn sie in den Vertragsunterlagen nicht ausdrücklich erwähnt sind .......“ gehören. Im Rahmen der Ausführung stellt sich eine Beton-decke von 0,70 m heraus, obwohl nach dem damaligen DDR-Standard maximal eine Betondecke von 0,26 m üblich war. Des Weiteren war eine nicht vorhergesehene Asbestbelastung vorhanden.

Das Brandenburgische Oberlandesgericht weist die Klage des Auftragnehmers auf Zahlung einer zusätzlichen Vergütung von 194.000,00 € mit dem Hinweis auf die Komplettheitsklausel und der damit einhergehenden Global-Pauschalvereinbarung ab. Das Gericht verweist hierbei auf den funktionalen Charakter der Leistungsbeschreibung.

Komplettheitsklauseln stellen für Auftragnehmer ein erhebliches Risiko dar. Bei Pauschalverträgen, in denen die Leistung funktional beschrieben wird, geht die Rechtsprechung von der Wirksamkeit einer Komplettheitsklausel aus. Etwas anderes kann bei sog. Detail-Pauschalverträgen gelten.

Philipp Schwoerer
Rechtsanwalt