Limited

Für die Durchführung eines Mahnverfahrens ist dasjenige Mahngericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Hauptverwaltung der Limited besteht.

In dem Fall, den das Oberlandesgericht Frankfurt unter dem 30. November 2007 entschieden hatte, ging es um eine Limited englischen Rechts, die ausschließlich im Inland tätig war. Das Gericht hatte über die Frage zu entscheiden, bei welchem Amtsgericht die Limited den Erlass eines Mahnbescheids gegenüber einem Schuldner beantragen musste.

Nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung ist für das Mahnverfahren ausschließlich dasjenige Amtsgericht zuständig, bei dem der Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Der allgemeine Gerichtsstand einer juristischen Person wird durch ihren Sitz bestimmt. Der Sitz einer Gesellschaft wiederum ergibt sich bei den Personen des Privatrechts aus dem Gesetz oder aus der Satzung.

Bei der Antragstellerin handelte es sich um eine nach englischem Recht gegründete Limited. Derartige Gesellschaften haben ihren Wohnsitz an dem Ort, an dem sich ihr satzungsmäßiger Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung befindet. Dabei ist derjenige Ort entscheidend, von dem aus die geschäftliche Tätigkeit maßgeblich entfaltet wird. An diesem Ort hatte die Antragstellerin ihre Hauptverwaltung, und dort war deshalb auch nach Auffassung des Gerichts ihr allgemeiner Gerichtsstand begründet.

Dr. Petra Kretschmer
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht