Schadensersatz
Nach einem aktuellen Urteil des Landgerichts Potsdam (Urteil vom 23.01.2008, Az.: 13 S 102/07) muss sich der fiktiv abrechnende Geschädigte auf eine mühelos ohne Weiteres zugänglich günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit verweisen lassen. Gleichwertig kann auch eine nicht markengebundene Werkstatt sein.
Der Kläger hatte nach einem Verkehrsunfall gegenüber der gegnerischen Haftpflichtver-sicherung nach dem vorliegenden Sachverständigengutachten auf so genannter fiktiver Reparaturkostenbasis abgerechnet. Die gegnerische Haftpflichtversicherung hatte ihn auf eine konkrete - günstigere - Fachwerkstatt in seiner Nähe verwiesen und die dort anfallenden Reparaturkosten reguliert. Mit der Klage begehrte der Kläger die Differenz zu den sich aus dem Gutachten ergebenden Reparaturkosten.
Das Amtsgericht hatte die Klage abgewiesen, und auch die seitens des Klägers beim Landgericht Potsdam eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des Berufungsgerichts war nicht ersichtlich, dass die konkret aufgezeigte Reparaturmöglichkeit unter Qualitätsgesichtspunkten nicht zu einer vollständigen Schadensbehebung führen würde.
Es ist anzumerken, dass die Frage des Verweises auf eine freie Werkstatt bei fiktiver Abrechnung in der Rechtsprechung nach wie vor streitig ist. Allerdings akzeptieren die Gerichte inzwischen zunehmend den konkreten Verweis auf eine freie Werkstatt.
Matthias Schmidt
Rechtsanwalt