Schuldnerschutz in der Zwangsverwaltung

In dem von dem Landgericht Dessau zu entscheidenden Fall (Urteil vom 24.08.2006, Aktenzeichen 1 S 131/06) hatte der Schuldner eines unter Zwangsverwaltung stehenden Grundstücks mit dem Zwangsverwalter einen Mietvertrag abgeschlossen.

Nachdem der Schuldner die vereinbarte Miete nicht mehr leistete, kündigte der Zwangsverwalter das Mietverhältnis und machte klageweise den Räumungsanspruch geltend. Das Landgericht gab der Klage statt. Zwar sei dem Schuldner nach § 149 Abs. 1 ZVG  das selbst genutzte Objekt im Rahmen der Zwangsverwaltung regelmäßig ohne Nutzungsentgelt zu überlassen.

Dies soll ihn vor einer durch die Zwangsverwaltung drohenden Obdachlosigkeit schützen. Der Schuldner habe diesen Schutz aber durch den von seinem freien Willen getragenen Abschluss eines gesonderten Mietvertrages aufgegeben.

Michael Meinhard
Rechtsanwalt