Stammeinlage
In der Insolvenz einer GmbH wird eine etwa noch offene Rest-Stammeinlage auch ohne einen Einforderungsbeschluss der Gesellschafter auf Anordnung des Insolvenzverwalters fällig.Das OLG Jena beschäftigte sich in seiner Entscheidung vom 08. Juni 2007 mit der Frage, wann eine noch offene zweite Hälfte der Stammeinlageleistung gegenüber einer in der Insolvenz befindlichen GmbH fällig ist.Gemäß § 46 Nr. 2 GmbHG wird die Verpflichtung zur Leistung der Bareinlage erst dann fällig, wenn die Gesellschaft sie einfordert. Die Einforderung setzt dabei einen Beschluss der Gesellschafter sowie die anschließende Anforderung durch den/die Geschäftsführer voraus.
In dem entschiedenen Fall fehlte es an einem derartigen Beschluss der Gesellschafterversammlung. Gleichwohl war die noch offene Stammeinlage nach Auffassung des Gerichts zur Zahlung fällig: In der Insolvenz der Gesellschaft bedürfe es eines entsprechenden Beschlusses der Gesellschafterversammlung nicht. Vielmehr werde die Resteinlage im Interesse des Gläubigerschutzes mit Anforderung des Insolvenzverwalters fällig.
Dr. Petra Kretschmer
Rechtsanwältin